Grenzen der Benzinklausel
Der Haftungsausschluss bei einer Privathaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs greift nur bei unmittelbarer Realisierung eben dieser Gefahr.
Soweit Privathaftpflichtversicherungen in ihren Versicherungsbedingungen einen Leistungsausschluss für den Fall vorsehen, dass Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen, müssen sich insoweit auch die Betriebsgefahren unmittelbar realisiert haben. Diese sogenannte Benzinklausel gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber nicht, wenn Schäden entstehen, die nicht durch die Benutzung eines Fahrzeugs entstanden sind.
Die Bundesrichter sprachen daher einem Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch zu, der mit einem Heizlüfter die Scheiben eines Autos enteisen wollte. Die hierdurch entstandenen Brandschäden lassen sich schließlich nicht auf den Gebrauch des Fahrzeugs zurückführen, da der verwendete Heizlüfter weder Bestandteil des Fahrzeugs gewesen ist noch mit diesem in funktionalem Zusammenhang stand.